Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 29. April 2025 die Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung präzisiert. Im Fokus stand die Frage, ob ein Ein-Personen-Haushalt am Ort des Lebensmittelpunkts als eigener Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG anzusehen ist.
Im konkreten Fall nutzte der Kläger unbezahlten Wohnraum im Obergeschoss des Elternhauses und führte dort einen eigenen Haushalt. Das Finanzgericht München hatte zunächst entschieden, dass er keinen eigenen Hausstand unterhalte, weil er in den elterlichen Hausstand eingegliedert sei. Der BFH hob diese Entscheidung nun auf und verwies den Fall zurück.
Der BFH stellte klar, dass auch eine unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten durch Eltern an ihre Kinder ein eigener Hausstand sein kann, wenn die Räumlichkeiten hinsichtlich Größe und Ausstattung eigenständiges Wohnen und Wirtschaften ermöglichen. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands ist nicht entscheidend, ob ein Mietverhältnis besteht oder ob die Wohnung baulich von anderen Bereichen getrennt ist.
Wichtig ist auch, dass bei einem Ein-Personen-Haushalt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht stellt, da diese Kosten von der eine Person getragen werden. Das Gericht betonte, dass die persönliche Lebenssituation, das Alter und die Eigenständigkeit des Steuerpflichtigen zur Bewertung heranzuziehen sind.
Dieses Urteil stärkt die steuerlichen Möglichkeiten von Steuerpflichtigen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Lebensmittelpunkt bereits einen eigenen Haushalt führen, auch wenn dieser im Elternhaus liegt und keine Mietzahlungen anfallen. Die Entscheidung bringt mehr Klarheit bei der Abgrenzung des eigenen Hausstands und dürfte insbesondere für junge Berufstätige und Studierende bedeutend sein.
Das Urteil wurde am 31. Juli 2025 veröffentlicht.
Quellen: BFH-Urteil vom 29.4.2025 (Az. VI R 12/23)