Bestattungsvorsorge mindert die Steuer nicht
Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, entschied das FG Münster (Urteil vom 23. Juni 2025 – 10 K 1483/24 E).
Im Urteilsfall hatte ein Mann einen Bestattungs-Treuhandvertrag über 6.500 EUR abgeschlossen und wollte die hierfür angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Als Grund führte er an, dass die Übernahme der Beerdigungskosten durch Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne und daher auch die eigene Vorsorge zu Lebzeiten steuerlich abziehbar sein müsse. Denn durch diese Vorsorge blieben den Angehörigen die Beerdigungskosten erspart.
Das Finanzgereicht Münster ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Eine Bestattungsvorsorge sei keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, da es an der Zwangsläufigkeit der Kosten fehlt. Dem Steuerpflichtigen seien durch die persönliche Vorsorge keine zwangsläufig höheren Aufwendungen entstanden als der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand. Vielmehr betont das Gericht, dass der eigene Tod und die damit verbundene Bestattung grundsätzlich jede Person beträfe.
Nicht vergleichbar sei die Vorsorge für die eigene Bestattung mit den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger. Nicht jeder müsse im Laufe seines Lebens die Bestattung eines Angehörigen finanzieren. Solche Kosten träfen somit nicht alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. Dadurch, dass der Steuerpflichtige im Urteilsfall auf freiwilliger Basis eine persönliche Vorsorge getroffen hat, ist keine Zwangsläufigkeit gegeben. Es bestehe insbesondere keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht zur Vorsorge für die eigene Bestattung.