Investitionsbooster in der Praxis

Auch Ärztinnen und Ärzte können ab Juli 2025 vom neuen sogenannten „Investitionsbooster“ profitieren, der Teil des „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ist. Dieses Gesetz ist seit dem 18. Juli 2025 in Kraft.
Kern des Programms ist die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Praxisausstattungen. Dabei können Ärztinnen und Ärzte im ersten Jahr bis zu 30 % der Anschaffungskosten steuer- mindernd abschreiben – das sind dreimal so viel wie bei der herkömmlichen linearen Abschreibung.
Zum Beispiel lässt sich bei einem Praxisgerät im Wert von 6.000 EUR im Anschaffungsjahr eine Abschreibung von bis zu 1.800 EUR vornehmen. Bei unterjähriger Anschaffung erfolgt die Berechnung anteilig nach Monaten.
Die Regelung gilt für Investitionen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 erfolgen. Damit erhalten Ärztinnen und Ärzte einen starken steuerlichen Anreiz, in moderne Praxisgeräte und medizinische Ausstattung zu investieren, was die Praxis modernisiert und die Wettbewerbsfähigkeit stärkt.
Der Investitionsbooster sorgt für mehr Liquidität und Entlastung in den ersten Jahren nach der Anschaffung und erleichtert so die Finanzierung von Neuerungen in der Praxis.
Diese Förderung ist nicht nur für einzelne Geräte, sondern für alle beweglichen Wirtschaftsgüter im Praxisinventar anwendbar – von Therapieliegen über medizinische Geräte bis hin zu Praxismöbeln, wodurch vielfältige Investitionen attraktiv werden.