Anscheinsbeweis bei vGA für Privatnutzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 klargestellt, dass bei der unbefugten Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) greift.
Im entschiedenen Fall hielt eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer zugleich Gesellschafter war, mehrere Porsche-Modelle im Betriebsvermögen. Weder wurden Fahrtenbücher geführt noch Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der ausschließlich betrieblichen Nutzung getroffen. Das Finanzamt ging daher von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus und setzte diese pauschal mit 25 % der Nettoaufwendungen an, bestehend aus einem Anteil für Privatnutzung sowie einem Gewinnaufschlag. Das Finanzgericht bestätigte diese Einschätzung unter Berufung auf den Anscheinsbeweis.
Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb vor dem BFH erfolglos. Der I. Senat stellte klar, dass die Rechtsprechung des VI. Senats zur Einschränkung des Anscheinsbeweises im lohnsteuerlichen Bereich, wonach lediglich die tatsächliche Nutzung, nicht aber bereits die Überlassung zu vermuten ist, nicht auf Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung übertragbar ist. Vielmehr spricht bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch dann der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wenn ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass kein Fahrtenbuch geführt wird, keine wirksamen Kontrollmechanismen vorhanden sind und dem Geschäftsführer ein uneingeschränkter Zugriff auf das Fahrzeug zusteht. Dies gilt unabhängig davon, ob private Alternativfahrzeuge zur Verfügung stehen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Firmenwagen – vor allem im hochpreisigen Segment – eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich ist. Dazu gehören insbesondere ordnungsgemäße Fahrtenbücher, klare Zuweisungen von Fahrzeugen an Mitarbeiter sowie organisatorische Maßnahmen zur Trennung von betrieblicher und privater Nutzung, etwa durch die Nutzung von Firmengaragen oder Poolfahrzeugen. Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird. Nach Auffassung des BFH ist die Rechtslage insoweit eindeutig.
Quelle: BFH, Beschluss v. 17.12.2025, I B 17/24