Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen

Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn keine Belege mehr vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Fahrten insgesamt plausibel und glaubhaft dargelegt werden.

Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger angegeben, seine Heimfahrten nicht mit der Bahn, sondern über bar bezahlte Mitfahrgelegenheiten durchgeführt zu haben. Entsprechende Nachweise wie Tickets oder Buchungsbestätigungen konnte er daher nicht vorlegen. Das Gericht erkannte dennoch an, dass die Fahrten grundsätzlich stattgefunden haben dürften. Da sich deren genaue Anzahl jedoch nicht mehr feststellen ließ, wurde sie im Wege der Schätzung anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt.
Die Entscheidung macht deutlich, dass fehlende Belege nicht automatisch zum vollständigen Verlust des Werbungskostenabzugs führen. Allerdings müssen Steuerpflichtige damit rechnen, dass Finanzamt oder Gericht die Angaben kritisch prüfen und die Anzahl der berücksichtigten Fahrten gegebenenfalls reduzieren.

Bedeutung für die Praxis
Wer Kosten für Familienheimfahrten geltend machen möchte, sollte nach Möglichkeit geeignete Nachweise aufbewahren. Dazu zählen etwa Fahrkarten, Buchungsbestätigungen oder andere Belege. Ohne solche Unterlagen bleibt zwar ein Abzug möglich, er ist jedoch mit Unsicherheiten verbunden und kann nur im geschätzten Umfang berücksichtigt werden.
Wer also die tatsächlich entstandenen Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen möchte, sollte anhand der erforderlichen Belege diese Kosten ausreichend dokumentieren.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 15.5.2024, 8 K 1068/23