Aktivieren der Forderung aus Rückbauverpflichtung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 – IX R 33/22 – klargestellt, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden privaten Rückbauverpflichtung nicht bereits zu einem Zeitpunkt in der Bilanz aktiviert werden darf, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.
Im Streitfall hatte die Vermieter-GmbH von ihrer Mieterin Aufwendungen für den Rückbau von Anlagen im Mietvertrag verlangt, wenn diese am Ende der Vertragslaufzeit noch vorhanden sind. Das Finanzamt wollte die zukünftigen Rückbauansprüche bereits in den laufenden Bilanzjahren aktivieren, weil der Mietvertrag eine Rückbauverpflichtung vorsah. Das FG hatte jedoch festgestellt, dass die Forderungen wegen der Unsicherheit über den tatsächlichen Vertragsverlauf und die (frühere oder spätere) Entfernung der Anlagen noch nicht sicher und hinreichend konkret waren.
Die vertraglichen Rückbauregelungen greifen nur, wenn zum Vertragsende noch Infrastruktur vorhanden ist. Zum Bilanzstichtag ist die Entstehung des Rückbauanspruchs deshalb keineswegs sicher. Eine Forderung, die aufschiebend bedingt oder noch nicht realisiert ist, darf nicht als Vermögenswert bilanziert werden. Für Vermieter bedeutet dies, dass Rückbau=Forderungen erst dann aktiviert werden dürfen, wenn die Tatsachen des Rückbaufalls hinreichend konkret und praktisch sicher feststehen, etwa bei beendigtem Vertrag mit bestehenden Anlagen. Rein abstrakte oder zeitlich unsichere Ansprüche sind nicht sofort bilanzierungsfähig.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.01.2026 – IX R 33/22