Mietzahlungen an Dritte gelten als steuerpflichtige Einnahmen
Mit Urteil vom 11. März 2026 hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass Zahlungen eines Mieters an einen Dritten (z. B. einen Gläubiger des Vermieters) beim Vermieter als steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind. Der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasst auch Zuwendungen, die der Steuerpflichtige an einen Dritten leistet, wenn hierdurch eine wirtschaftliche Belastung beim Empfänger vermieden wird.
Das Gericht bestätigte die steuerliche Erfassung. § 2 EStG definiere Einnahmen wertneutral als alles, was der Steuerpflichtige im Rahmen einer Einkunftsart tatsächlich erlangt. Die Drittwirkung der Zahlung führe nicht dazu, dass die Einnahme beim Vermieter entfällt.
Die Entscheidung ist insbesondere für die Gestaltung von Mietverträgen und die steuerliche Behandlung von Zahlungen an Dritte (z. B. bei Zwangsversteigerungen, Grundschulden oder sonstigen Sicherungsrechten) relevant. Es handelt sich lediglich um einen verkürzten Zahlungsweg für den Vermieter.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11. März 2026, 11 K 11216/24