Betriebskostenabrechnung 2025 - PRAXISTHEMA

Vermieter von Wohnraum müssen über vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen. Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 muss die Abrechnung den Mietern grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 2026 zugehen. Entscheidend ist der Zugang, nicht die Absendung.
Geht die Abrechnung verspätet ein, sind Nachforderungen des Vermieters im Regelfall ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Ein Anspruch des Mieters auf Auszahlung eines sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens geht durch die Fristüberschreitung grundsätzlich nicht verloren.
Auch Mieter müssen Fristen beachten
Einwendungen gegen eine erhaltene Betriebskostenabrechnung sind grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Zugang mitzuteilen. Sie können außerdem Einsicht in die zugrunde liegenden Belege verlangen; der Vermieter darf diese auch elektronisch bereitstellen.
Vermieter sollten deshalb fehlende Rechnungen und Verbrauchsdaten rechtzeitig anfordern, die Abrechnung vollständig erstellen und den fristgerechten Zugang dokumentieren. Für andere Abrechnungszeiträume verschiebt sich die Zwölfmonatsfrist entsprechend.
Quelle: § 556 Abs. 3 und 4 BGB