Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer

Nach einem Erbfall können bestimmte Kosten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Hierzu gehören unter anderem Aufwendungen für die Bestattung und für die Regelung des Nachlasses. Statt eines Einzelnachweises kann die gesetzliche Erbfallkostenpauschale in Betracht kommen. Für aktuelle Erwerbe beträgt sie grundsätzlich 15.000 EUR, für ältere Erbfälle kann eine frühere Gesetzesfassung maßgeblich sein.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 entschieden, dass auch Vermächtnisnehmer die Pauschale beanspruchen können. Im Streitfall hatte eine in Deutschland steuerpflichtige Begünstigte aus einem Nachlass im Vereinigten Königreich ein Geldvermächtnis erhalten. Neben ihr gab es weitere Erwerber, deren Erwerbe nicht der deutschen Besteuerung unterlagen. Der BFH stellte klar, dass in dieser Konstellation keine Aufteilung der Pauschale auf die übrigen, in Deutschland nicht steuerpflichtigen Erwerber vorzunehmen war.
Die Entscheidung ist besonders bei grenzüberschreitenden Nachlässen bedeutsam. Begünstigte sollten die Art ihres Erwerbs, ihre persönliche Steuerpflicht und gegebenenfalls bereits berücksichtigte Erbfallkosten prüfen lassen. Der Ausgang des Einzelfalls lässt sich nicht ohne Weiteres auf jeden Erbfall mit mehreren Erwerbern übertragen.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23 | § 10 ErbStG